1. VERTRAGSGEGENSTAND

Sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, regeln diese Allgemeinen Bedingungen die Geschäftsbeziehung zwischen SEAC und dem Lieferanten. Der Umstand, dass SEAC die Erfüllung einer oder mehrerer Bestimmungen nicht einfordert, bedeutet in keinem Fall einen Verzicht auf Geltendmachung seines Rechts.

2. BESTELLUNGEN

2.1 Je nach in Auftrag gegebenem Artikel oder Dienstleistung verwendet SEAC

  • entweder eine offene Bestellung / Lieferprogramm SEAC übermittelt eine offene Bestellung, in deren Rahmen in regelmäßigen Abständen das Lieferprogramm der Ware mit Angabe der Anzahl der Tage für die geschlossene Bestellung und die Anzahl der Wochen für die Vorausplanung mitgeschickt werden. Bei ausbleibendem schriftlichen Vorbehalt innerhalb von acht (8) Tagen nach Übersendung der Bestellung oder innerhalb von vierundzwanzig (24) Werktagen nach Übersendung des Programms seitens des Lieferanten, gelten die Aufträge als angenommen durch den Lieferanten.
  • oder eine geschlossene Bestellung Alle Entwicklungsstudien, Dienstleistungskäufe, Einkäufe spezieller oder einzelner Serviceleistungen, insbesondere die Lieferung von Spezialwerkzeug erfolgt über eine geschlossene Bestellung. Bei ausbleibendem schriftlichen Vorbehalt innerhalb von achtundvierzig (48) Arbeitsstunden nach Übersendung seitens des Lieferanten, gilt der besagte Auftrag als durch den Lieferanten angenommen.

2.2 SEAC kann eine Bestellung oder ein Lieferprogramm vor Auslieferung durch Übersendung eines Nachtrags an den Lieferanten ändern. Dieser gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von vierundzwanzig (24) Arbeitsstunden ein schriftlicher Vorbehalt formuliert wurde.
2.3 Die von SEAC im Rahmen der Anfrage oder Benennung des Lieferanten mitgeteilten Mengen sowie die regelmäßig mitgeteilten vorausgeplanten Mengen sind unverbindliche Angaben zur Orientierung und bilden keine feste Verpflichtung seitens SEAC, ungeachtet etwaiger anderslautender Angaben in einem Schriftstück des Lieferanten.

3. VERPACKUNG – LIEFERUNG – ANNAHME

3.1 Die Lieferung der Verpackung erfolgt gemäß dem SEAC-Logistikprotokoll oder in Ermangelung dessen gemäß unterzeichnetem Packzettel. Stellt der Lieferant die Verpackung bereit, unterliegt sie seiner Verantwortung und muss geeignet und ausreichend ausgelegt, recycelbar und wiederverwendbar sein, um einen ordnungsgemäßen Schutz der Ware gegen Transport- und Lagerschäden zu gewährleisten und eine sichere und rationelle Handhabung zu ermöglichen.
3.2 Die bestellte Ware wird zu den in der Bestellung angegebenen Bedingungen am Lieferort, am Tag der Lieferung und in der auf der Bestellung oder im Lieferprogramm angegebenen Menge geliefert.
3.3 Der Gefahrenübergang erfolgt zu den Incoterm-Bedingungen, denen die Bestellung unterliegt. Das Eigentum an der Ware geht mit der Endabnahme an SEAC über. Die Produkte dürfen keinem Eigentumsvorbehalt unterliegen.
3.4 Soweit in dem von den Parteien unterzeichneten Logistikprotokoll keine gesonderten Bestimmungen festgelegt sind, sind allen Lieferungen ein Lieferschein und die in der Bestellung geforderten Unterlagen beizufügen. Der Lieferschein muss die SEAC-Bestellnummer sowie die Artikelnummer (SEAC-Code und Art des Produkts gemäß dem Wortlaut der Bestellung und der Art des Produkts) enthalten. Die Liefermengen sind in der in der Bestellung oder im Lieferprogramm vermerkten Zähleinheit anzugeben. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Anforderung von SEAC und innerhalb der von SEAC angegebenen Frist Dokumente oder Informationen bereitzustellen, die die Herkunft der Produkte nachweisen.
3.5 Die Unterzeichnung der Lieferscheine durch SEAC stellt keine endgültige Abnahme der Ware dar, die im Rahmen der Warenprüfung durch SEAC erfolgt. Bei Maschinen erfolgt die Endabnahme nach dem SEAC-Maschinenabnahmeverfahren. SEAC kann nicht auftragsgerechte oder mangelhafte Ware auf Kosten und Risiken des Lieferanten zurücksenden. Die genannte Ware wird sofort gutgeschrieben. SEAC kann den Austausch nicht auftragsgerechter oder mangelhafter Ware zu den gleichen Rechnungsbedingungen der ersetzten Artikel oder die Wahrnehmung der Dienstleistung durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten fordern. Alle Kosten im Zusammenhang mit nicht auftragsgerechter oder mangelhafter Ware gehen zu Lasten des Lieferanten, einschließlich Sortierarbeiten, Demontage und Remontage und durchgeführte Nachbesserungen sowie Fertigungsstopps bei SEAC oder Dritten, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche.
3.6 Die gelieferte Ware muss den ursprünglich angenommenen Mustern, den technischen Angaben, Schablonen, Plänen, Verträgen oder anderen Schriftstücken, die von SEAC für die Ausführung der Bestellungen zur Verfügung gestellt werden, genau entsprechen. Der Lieferant muss die Bestimmungen des SEAC-Einkaufshandbuchs in seiner aktuellen Version insbesondere einschließlich des darin enthaltenen SEAC-Qualitätssicherungskonzeptes erfüllen. Die gelieferten Waren müssen den in der Europäischen Union sowie in dem Land (Länder) der Herstellung, des Verkaufs und der Verwendung geltenden Gesetzestexten und Rechtsvorschriften entsprechen und dürfen insbesondere keine im Rahmen der EU-Verordnung REACH verbotenen Bestandteile oder Substanzen enthalten. Darüber hinaus verpflichten sich die Lieferanten, die Grundsätze von SEAC in Bezug auf soziale Verantwortung sowie die arbeitsrechtlichen Bestimmungen (regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmer, keine Kinderarbeit, keine Zwangsarbeit etc.) bei der Bearbeitung der bestellten Lieferungen oder Dienstleistungen einzuhalten.

4. LIEFERVERZUG – LIEFERVERZUGSTRAFEN

4.1 Sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen mit SEAC vorliegen, verpflichtet sich der Lieferant, dauerhaft auf eigene Kosten einen Lagerbestand zur Sicherheit in Höhe von 5 Liefertagen in vom Lieferanten unabhängigen Räumlichkeiten vorzuhalten und diesen Bestand regelmäßig zu erneuern.
4.2 Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten sind bindend und gelten für den in der Bestellung angegebenen Lieferort. In gleicher Weise sind Zwischen- und abschließende Lieferfristen für die Auftragserfüllung bindend.
4.3 Lieferungen, die nach Ablauf der festgesetzten Frist erfolgen, verleihen nach vorangehender Mahnung Anspruch auf Verzugsstrafen zugunsten von SEAC, deren Höhe pro Verzugstag einem Prozent (1%) des Auftragsgesamtwerts vor Steuern in EUR entspricht. Dem Lieferanten wird, unbeschadet sonstiger Schadenersatzansprüche insbesondere einschließlich der aufgrund des Lieferverzugs für SEAC anfallenden zusätzlichen Transportkosten und des Produktionsstopps, ein festzusetzender Betrag für die Bearbeitung der Angelegenheit in Rechnung gestellt.
4.4 SEAC behält sich das Recht vor, überzählige Lieferungen oder Waren, die nicht bestellt oder versandt wurden, ohne Auftrag seitens SEAC oder im Voraus unfrei zurückzusenden.

5. GARANTIE – ERSATZTEIL

5.1 Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen der Ausführung der Bestellung zu einer Ergebnispflicht. Der Lieferant stellt SEAC von jeglichen Haftungsklagen frei. Zusätzlich zu den gesetzlichen Garantien gewährt der Lieferant eine vertragliche Garantie für die Laufzeit, zu der SEAC gegenüber seinen Kunden für Waren verpflichtet ist, in die die Artikel verbaut sind und die dem Lieferanten gemäß seiner Erklärung bekannt sind. Für nicht eingebaute Produkte (insbesondere Werkzeuge, Maschinen etc.) gewährt der Lieferant eine vertragliche Mindestgarantie von zwei (2) Jahren ab der Endabnahme der Artikel.
Die vorstehend vereinbarten Garantien gelten auch für den Fall, dass ein Mangel, der der Haftung des Lieferanten unterliegt, entweder SEAC oder den SEAC-Endkunden dazu zwingt, die fehlerhaften Produkte durch eine Überprüfungs- oder Rückrufaktion zu prüfen und auszutauschen. Im Rahmen dieser Garantien verpflichtet sich der Lieferant, sämtliche Kosten in Zusammenhang mit dem Mangel der Ware zu übernehmen, insbesondere die Übernahme der Demontage, der Rückführung, der Verwaltungsarbeiten, des Arbeitsaufwands, des Produktionsstopps, der Rückrufaktion, des Imageschadens etc., und den gesamten Schaden wiedergutzumachen, den SEAC oder Dritte erlitten haben.
5.2 Der Lieferant verpflichtet sich, jederzeit Austauschprodukte und/oder Austauschkomponenten zu liefern, und zwar mittels einer Frist von sechs (6) Wochen auf formlose Anforderung von SEAC bis fünfzehn (15) Jahre nach Ende der Serienproduktion von Waren, in denen die Artikel des Lieferanten verbaut sind, bei nicht eingebauten Artikeln beläuft sich die besagte Frist auf zehn (10) Jahre nach der endgültigen Abnahme. Diese Fristen können sich auf die Zeiträume verlängern, an die SEAC gegenüber seinen Kunden gebunden ist. Zu diesem Zweck bewahrt der Lieferant die Werkzeuge sowie die entsprechenden Zeichnungen und Fertigungslinien bis zum effektiven Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung der Ersatzteile für das betroffene Produkt durch SEAC auf.

6. VERSICHERUNGEN

6.1 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Versicherung abzuschließen, die seine zivilrechtliche Haftung als Lieferant der Produkte garantiert und alle finanziellen Folgen von Schäden jeglicher Art abdeckt, die SEAC oder Dritten aus der Erfüllung des Auftrages und/oder den gelieferten Produkten entstanden sind und zwar unabhängig von der Haftungsgrundlage.
6.2 Bei Abschluss der Bestellung und/oder des Vertrags und zu jedem Jahrestag legt der Lieferant die gültigen Bescheinigungen seines Versicherers vor, aus denen die versicherten Schäden und die Deckungssumme, die Selbstbehalte und die Laufzeit der Versicherungsgarantien hervorgehen. Diese Versicherung muss alle Schäden abdecken, die im Rahmen der Ausführung der Bestellung oder des Vertrags sowie möglicherweise durch die an Dritte gelieferten Produkte verursacht werden können. Der Versicherungsvertrag kann keinesfalls als Beschränkung der Haftung des Lieferanten betrachtet werden, die dieser im Rahmen der Bestellung, insbesondere bei der Vergabe von Unteraufträgen, eingeht. Der Lieferant hat SEAC unverzüglich über jede Änderung, Aussetzung oder Beendigung seiner Versicherungsverträge zu informieren.

7. ABTRETUNG UND WEITERVERGABE

7.1 Der Lieferant darf die Bestellung ohne vorangehende schriftliche Genehmigung von SEAC weder ganz noch teilweise abtreten, ihre Erfüllung untervergeben oder anderweitig für die Ausführung sorgen.
7.2 Der Lieferant übernimmt die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung von Bestellungen, auch wenn deren Ausführung mit Zustimmung von SEAC ganz oder teilweise einem Dritten übertragen wurde.

8. FINANZIELLE BEDINGUNGEN PREISE RECHNUNGSTELLUNG – GUTHABEN

8.1 Sofern nicht ausdrücklich in der Bestellung angegeben, umfassen die Preise vor Steuern insbesondere die Warenlieferung, die Verpackung, die Produktgarantie, die Abtretung der Entwicklungsstudien und anderer Bestandteile gewerblichen Eigentums, die der Lieferant im Rahmen der Auftragserfüllung vornimmt, ggfs. die vom Lieferanten vorgestreckten Lagerkosten und der Warentransport zu dem auf der Bestellung angegebenen Standort. Es handelt sich um Festpreise, die ohne schriftliche Zustimmung von SEAC nicht angepasst werden dürfen. Diese muss in Form eines Nachtrags zur Bestellung oder eines neuen Auftragsscheins oder Vertrages erteilt werden, und nur mit ihrer Hilfe dürfen Rechnungen mit Gestehungspreisen ausgestellt werden.
8.2 Eine Rechnung wird in zwei Exemplaren nach Lieferung und nach Bestellnummer ausgestellt. Gleiches gilt für eventuelle Gutschriften.
8.3 SEAC sendet alle Rechnungen zurück, die die oben stehenden Angaben und/oder die gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllen. SEAC verweigert die Zahlung und Annahme nicht bestellter Artikel.
8.4 Rechnungen sind spätestens am Liefertermin an SEAC zu senden. Soweit zwischen SEAC und dem Lieferanten keine gesonderten Bestimmungen vereinbart wurden, entspricht die Zahlungsfrist für die fälligen Beträge der nach gesetzlichen Bestimmungen oder geltenden Branchenvereinbarungen zulässigen Höchstdauer. Gegebenenfalls werden Strafen für Zahlungsverzug nach dem gesetzlich festgelegten Mindestsatz berechnet.

9. GEWERBLICHES EIGENTUM – GEHEIMHALTUNG – EIGENTUM BESTIMMTER ROHSTOFFE, TEILE UND KOMPONENTEN

9.1 Für die Lieferung von Artikeln, die insgesamt oder in Teilen die Verwendung von patentierten Geräten oder von eingetragenen Mustern, allgemein von Bestandteilen, die einem Schutz gemäß gewerblichem Eigentumsrecht unterliegen können, beinhalten, stellt der Lieferant SEAC von allen Ansprüchen potenzieller Inhaber von Patenten, Designs, Modellen usw. seiner Produkte frei. Im Falle einer Nachahmungsklage oder eines Verfahrens wegen unlauteren Wettbewerbs tritt der Lieferant unverzüglich für SEAC ein und verteidigt sich an seiner Stelle in allen möglicherweise eingeleiteten oder begründeten oder nicht begründeten Verfahren mit der Maßgabe, dass etwaige von SEAC oder von seinen Kunden insbesondere für Gerichtskosten und Honorare oder für Schadenersatzansprüche nach einer Verurteilung geleistete Zahlungen, diesen vom Lieferanten vollumfänglich und unverzüglich erstattet werden, ebenso wie etwaige Schäden, die sich aus der Verpflichtung für SEAC ergeben können, die Produkte des Lieferanten zu zerstören und/oder ihre Nutzung einzustellen, da sie Patente, Designs, Modelle usw. beinhalten, die Rechte von Dritten verletzen.
9.2 Der Lieferant hat die technischen Spezifikationen, Formeln, Zeichnungen und technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Informationen, Einzelheiten oder Geschäftsgeheimnisse in Bezug auf die Aufträge von SEAC sowie die Bestellungen selbst und alle Informationen, die er beim Besuch eines SEAC-Standorts oder des Standorts eines Kunden von SEAC erhalten hat, vertraulich zu behandeln. Alle Informationen, die dem Lieferanten für und im Rahmen der Erfüllung des Auftrags mitgeteilt wurden, oder die er im Rahmen der Erfüllung des Auftrags entwickelt hat, sind nach Ende der Geschäftsbeziehung an SEAC zurückzugeben.
9.3 Wenn aus einer Bestellung hervorgeht, dass bestimmte Rohstoffe, Teile und Komponenten, die sich im Eigentum von SEAC befinden, von diesem Unternehmen an den Lieferanten zur Erfüllung des Auftrags gesendet wurden, verpflichtet sich der Lieferant, diese ausschließlich zum Zweck dieses Auftrags zu verwenden. Darüber hinaus verzichtet er darauf, diese Rohstoffe, Teile oder Komponenten zu verpfänden oder als Sicherheit einzusetzen, und verpflichtet sich, nicht nur den Schutz und die Instandhaltung zu gewährleisten, sondern auch die Individualisierung so sicherzustellen, dass es zu keiner Verwechslung mit eigenen Waren kommen kann und dass SEAC im Falle der Eröffnung eines Kollektivverfahrens gegen den Lieferanten sein Rücknahmerecht ausüben kann.

10. WERKZEUGE FÜR DIE FERTIGUNG VON PRODUKTEN

10.1 Die vom Lieferanten durchgeführten Entwicklungsstudien und Pläne sowie die speziell für die Ausführung eines Auftrages von SEAC angefertigten Werkzeuge, insbesondere Formen, Kokillen und Modellplatten, sind in vollem Umfang Eigentum von SEAC, die sich vorbehält, sie einem Dritten zu übertragen, ohne dass sich dadurch die in diesem Artikel 10 enthaltenen Verpflichtungen ändern. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Gegenstände auf erste Anforderung von SEAC zurückzugeben. Gleiches gilt für Werkzeuge, deren Preis im Stückpreis enthalten ist: auf Wunsch zahlt SEAC den Restbetrag des Werkzeugpreises, um das volle Eigentumsrecht zu erhalten.
10.2 Die Werkzeuge sind ausschließlich zum Zweck der Aufträge von SEAC zu nutzen, und der Lieferant verzichtet darauf, sie für Dritte einzusetzen. Andernfalls wird dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Gesamtwerts des Werkzeugauftrags ohne Steuern auferlegt, und zwar unbeschadet sonstiger Schadenersatzansprüche.
10.3 Die Werkzeuge werden vom Lieferanten in einwandfreiem Einsatzzustand erhalten. Kosten für Wartung, Reparaturen und eventuelle Abgaben im Zusammenhang mit diesen Werkzeugen sind vom Lieferanten zu tragen. Müssen die Werkzeuge erneuert werden, informiert der Lieferant SEAC rechtzeitig schriftlich darüber. Liegt keine gegenteilige Angabe von SEAC vor, verpflichtet sich der Lieferant, die Werkzeuge unverzüglich als Eigentum von SEAC zu kennzeichnen. Der Lieferant kann an den Werkzeugen kein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Der Lieferant muss SEAC unverzüglich über Beeinträchtigungen oder Bedrohungen der Werkzeuge oder über jegliche, beim Lieferanten verwahrte Bestandteile in Kenntnis setzen.
10.4 Der Lieferant hat eine Versicherung abzuschließen, die direkte Schäden, die an den Werkzeugen während des Zeitraums ihrer Verwendung für die Ausführung des Auftrags entstehen können, in Höhe des Neuwerts sowie indirekte Einbußen (einschließlich Verlust des Betriebs von SEAC), die als Folge der Werkzeugabnutzung auftreten könnten, abdeckt.

11. AUFLÖSUNG

Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten (einseitige Änderung der Lieferbedingungen, unangemessener Lieferverzug, Nichtlieferung) oder bei Unfähigkeit oder möglicher Unfähigkeit des Lieferanten, einen Auftrag auszuführen, behält sich SEAC das Recht vor, unbeschadet ihrer Schadensersatzansprüche den Vertrag rechtsgültig und ausschließlich zulasten des Lieferanten ohne vorangehende Kündigung und ohne Entschädigung zu beenden und von einem beliebigen Dritten ihrer Wahl auf Kosten des Lieferanten ausführen zu lassen.

12. ANWENDBARES RECHT – ZUSTÄNDIGKEIT

Die Geschäftsbeziehungen zwischen SEAC und seinem Lieferanten und insbesondere alle Streitsachen bezüglich der Auslegung der vorliegenden Bedingungen wie der Erfüllung der Produktaufträge unterliegen dem französischen Recht abgesehen vom Wiener Übereinkommen. Alle Streitsachen einschließlich im Falle von Eilverfahren werden, sofern keine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen war, der ausschließlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts Saint-Etienne (42) vorgelegt.